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   OLG Naumburg, 07.05.2001 - HEs 16/01   

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https://dejure.org/2001,31278
OLG Naumburg, 07.05.2001 - HEs 16/01 (https://dejure.org/2001,31278)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.05.2001 - HEs 16/01 (https://dejure.org/2001,31278)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - HEs 16/01 (https://dejure.org/2001,31278)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zur Haftprüfung bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 72 Abs. 4 JGG

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 18.07.2017 - 1 Ws 322/17

    Kostenfestsetzung gegen Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands;

    Mit auch nach Auffassung des Senats zutreffender Begründung hat zuletzt das Oberlandesgericht Bamberg ausgeführt, dass das für die Untersuchungshaft geltende Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO auch dann nicht für die einstweilige Unterbringung Jugendlicher in Heimen der Jugendhilfe Anwendung findet, wenn diese Anordnung der einstweiligen Unterbringung des Jugendlichen nach § 72 Abs. 4 S. 1 JGG gerade der Vermeidung von ansonsten anzuordnender Untersuchungshaft dient (Beschluss vom 23.06.2015 - 1 Ws 319/15 - ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2001, HEs 16/01, jew. zit. n. juris; a.A. Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 72 Rn. 13; Paeffgen, NStZ 1996, 72, 74; Sommerfeld in Ostendorf (Hrsg.), JGG, 10. Aufl., § 72 Rn. 14; Starke StV 1988, 223, 225):.

    Dazu ist aber das Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht weder geeignet noch bestimmt (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2001 - HEs 16/01 [bei juris] = JMBl LSA 2001, 277; vgl. auch Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2003 - 4029 Js 3984/03 = VRS 106, 298 [2004] = NStZ-RR 2004, 348).

  • OLG Bamberg, 23.06.2015 - 1 Ws 319/15

    Keine OLG-Haftprüfung bei einstweiliger Unterbringung Jugendlicher

    Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 71 Abs. 2 Satz 2 und § 72 Abs. 4 JGG und ihrer spezifisch jugendrechtlichen Zweckrichtung ergibt sich, dass das für die Untersuchungshaft geltende Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO nicht für die einstweilige Unterbringung Jugendlicher in geeigneten Heimen der Jugendhilfe Anwendung findet (u.a. Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2001 - HEs 16/01 [bei juris] = JMBl LSA 2001, 277).

    Dazu ist aber das Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht weder geeignet noch bestimmt (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2001 - HEs 16/01 [bei juris] = JMBl LSA 2001, 277; vgl. auch Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2003 - 4029 Js 3984/03 = VRS 106, 298 [2004] = NStZ-RR 2004, 348).

  • OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07

    Einstweilige Unterbringung: Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes bei

    Der Grundsatz, daß Haftsachen besonders beschleunigt bearbeitet werden müssen, damit der Schwebezustand des Freiheitsentzugs ohne rechtskräftiges Urteil so schnell wie möglich beendet wird, " gilt für die einstweilige Unterbringung und die Untersuchungshaft gleichermaßen " (OLG Celle NStZ 91, 248; ebenso NdsRpfl. 02, 369; OLG Oldenburg HEs 62/01 v. 16.10.2002 in juris; siehe auch OLG Naumburg HEs 16/01 v. 07.05.2001 in juris: Beschleunigungsgebot gilt " in jedem Verfahren, das mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen vor Erlass eines Urteils verbunden ist ").
  • OLG Stuttgart, 22.10.2018 - H 4 Ws 252/18

    Einstweilige Unterbringung eines jugendlichen Angeschuldigten in einer

    Das Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO gilt nicht für die Unterbringung Jugendlicher nach § 72 Abs. 4, § 71 Abs. 2 JGG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 1 Ws 322/17 -, juris Rn. 6 f.; KG Berlin, Beschluss vom 25. November 2016 - (4) 161 HEs 31/16 -, beckonline Rn. 20; OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 Ws 319/15 -, beckonline Rn. 3; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2001 - HEs 16/01 -, juris Rn. 3; OLG Celle, Beschluss vom 5. Juli 1965 - HEs 24/65 -, NJW 1965, 2069; BeckOK JGG/Pawlischta, 10. Ed. 1.8.2018, JGG, § 71 Rn. 24; aA Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 2018, § 72 Rn. 13; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. 2015, § 72 Rn. 15).
  • KG, 14.08.2015 - 4 Ws 69/15

    Beschleunigungsgebot bei einstweiliger Unterbringung, keine starren Fristen

    Die Beendigung der einstweiligen Unterbringung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, weil das Beschleunigungsgebot, dessen Geltung sich auch und insbesondere auf das hier gegebene jugendrichterliche Verfahren, in dem eine freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird, erstreckt (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 7. Mai 2001 - HEs 16/01 - [juris]), nicht hinreichend beachtet worden ist.
  • OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06

    Aufhebung des vorläufigen Unterbringungsbefehls wegen Verfahrensverzögerungen

    02, 369; OLG Oldenburg HEs 62/01 v. 16.10.2002 in juris; siehe auch OLG Naumburg HEs 16/01 v. 07.05.2001 in juris: Beschleunigungsgebot gilt "in jedem Verfahren, das mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen vor Erlass eines Urteils verbunden ist").
  • OLG München, 27.01.2022 - 2 Ws 16/22

    Besonderes Haftprüfungsverfahren gilt nicht für die Zeit der einstweiligen

    In diesem Sinne haben auch das OLG Bamberg (StrFo 2015/329) und das OLG Naumburg (Beschluss vom 07.05.2001 - HEs 16/01) entschieden.
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